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Um fremde Fotos oder Videos zu kommerziellen oder privaten Zwecken verwenden zu dürfen, ist es notwendig, zuerst die Nutzungsrechte der Urheberin oder des Urhebers abzuklären. Wir geben Ihnen Tipps, wie Sie sich im Paragraphendschungel zurechtfinden.

Visual Content ist aus der Unternehmenskommunikation nicht mehr wegzudenken. Online finden Sie eine unendliche Auswahl an kostenlosen Bildern und Videos, die Sie für Ihren Blog, Ihre Website oder Ihre Social-Media-Kanäle nutzen können. Aber Vorsicht: Urheberinnen und Urheber haben in Österreich besondere Rechte und geben ihr Werk oft nur zu bestimmten Bedingungen zur Nutzung frei. Erfahren Sie in diesem Blogbeitrag, was Urheberrechte sind und worauf Sie bei der Nutzung von visuellen Inhalten achten sollten.

Wen oder was schützt das Urheberrecht?

Unabhängig vom künstlerischen Wert sind Fotos und Videos immer urheberrechtlich geschützt. In der Regel ist die physische Person, die ein Foto oder ein Video gemacht hat, automatisch dessen Urheberin oder Urheber. Es können auch mehrere Personen Urheberinnen oder Urheber sein, beispielsweise wenn sie gemeinsam ein Video gedreht haben.

Das Urheberrecht muss nirgendwo registriert werden, die Person hat es allein mit der Schaffung des Werkes, also beispielsweise durch Drücken des Auslösers, erworben. Der weit verbreitete Copyright-Vermerk ist für das Entstehen des Urheberrechts daher bedeutungslos.

Eine Fotografin oder ein Fotograf hat das Recht auf Namensnennung und kann entscheiden, unter welchem Namen sie erfolgen muss. Mangels anderslautender Vereinbarung muss die Nennung so angebracht sein, dass die Urheberin oder der Urheber eindeutig ihrem oder seinem Foto zugeordnet werden kann. Vorsicht: Ein Fotocredit im Foto selbst stellt eine Bearbeitung des Bildes dar, für die die Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers notwendig ist.

Geschützte Fotos verwenden

Holen Sie sich die Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers, bevor Sie ein Foto oder Video für Ihren Content nutzen. Ausschließlich die Urheberin oder der Urheber hat nämlich das Recht, das  Werk zu vervielfältigen, zu veröffentlichen oder zu bearbeiten. Das sind einige ihrer oder seiner sogenannten “Verwertungsrechte”.

Die Urheberin oder der Urheber kann anderen durch eine Zustimmung aber erlauben, das Werk gegen eine Gebühr oder kostenlos zu nutzen. Dabei kann auch vereinbart werden, dass diese Nutzungsrechte ausschließlich einer Person zukommen. Dann darf niemand anders, die Urheberin oder den Urheber eingeschlossen, das Werk entsprechend verwenden. Ein Beispiel: Auftraggeberin und Fotograf vereinbaren, dass ausschließlich die Auftraggeberin bestimmte Fotos veröffentlichen darf. Bei Werken, die Arbeitnehmende für Dienstzwecke anfertigen, kommen der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber diese Nutzungsrechte oft automatisch zu, beziehungsweise wird diesbezüglich eine Klausel im Arbeitsvertrag vereinbart.

TIPP

Um sich rechtlich bestmöglich abzusichern, sollte die Zustimmung schriftlich eingeholt werden. Die WKÖ bietet eine Reihe von Musterverträgen zum Thema Fotos, Urheberrecht und Nutzungsrechte an.

Ansonsten darf ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers nur genutzt werden, solange es eine gesetzliche Erlaubnis gibt: zum Beispiel darf ein Foto privat kopiert werden, solange die Kopie nicht veröffentlicht wird.

Achten Sie auf Lizenzbedingungen

Für die Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Bearbeitung von Fotos und Videos werden häufig sogenannte Lizenzverträge abgeschlossen, in denen die genauen Bedingungen für die erlaubte Nutzung festgelegt werden. Daher sollte besonders bei der Nutzung von Bildern auf Plattformen wie etwa APA-PictureDesk oder Shutterstock genau auf die jeweiligen Lizenzbedingungen geachtet werden, um zum Beispiel folgende Fragen zu beantworten:

 

  • Wo und wie muss der Name der Fotografin oder des Fotografen genannt werden?
  • Darf ich das Foto bearbeiten?
  • Darf ich die Fotos kommerziell nutzen oder werden sie nur für private Zwecke freigegeben?
  • Kann das Foto außerhalb eines bestimmten Landes veröffentlicht werden?
  • Wie lange darf ich dieses Foto veröffentlichen und auf welchen Plattformen?

TIPP

Bei Fotos unter einer Creative Commons-Lizenz (CC) stimmt die Urheberin oder der Urheber generell zu, dass ihre oder seine Bilder auf eine bestimmte Art kostenlos verwendet werden dürfen. Unter welchen Bedingungen ein konkretes Foto kostenlos genutzt werden darf, ist an der jeweiligen Abkürzung der Lizenz zu erkennen. Zum Beispiel muss bei “CC BY-ND” die Urheberin oder der Urheber genannt werden (“BY”) und darf das Bild nicht bearbeitet werden (“ND”), dafür kann es in allen Formaten für kommerzielle Zwecke kopiert und verbreitet werden.

Bei sozialen Netzwerken darf hingegen von Vorherein angenommen werden, dass die Urheberin oder der Urheber dem Teilen seines Postings stillschweigend zustimmt, weil dies dem Sinn und Zweck von Social Media entspricht. Diese Regelung bezieht sich jedoch nur auf das Teilen von Postings, nicht auf das selbstständigen Posten fremder Fotos ohne Zustimmung.

Verletzung von Urheberrechten

Die Verletzung von Urheberrechten kann teuer werden und bei vorsätzlichen Handlungen sogar strafrechtliche Folgen haben. Die Urheberin oder der Urheber beziehungsweise die ausschließlich nutzungsberechtigte Person hat jedenfalls Anspruch auf ein marktübliches Entgelt für die Nutzung des Bildes, also eine fiktive Lizenzgebühr. Sie oder er kann außerdem verlangen, dass die konkrete Rechtsverletzung beseitigt wird. Im Fall der unerlaubten Veröffentlichung eines Fotos auf einer Website muss somit das Bild nicht nur von der Website entfernt, sondern auch vom Server und aus dem Cache gelöscht werden. Zusätzlich kann eine Unterlassungserklärung verlangt werden.

Sollte die oder der Berechtigte außerdem einen Schaden erlitten haben, kann Schadenersatz gefordert werden, sofern die andere Person schuldhaft gehandelt hat. So ein Verschulden liegt bei der Nutzung eines Fotos im Internet beispielsweise immer dann vor, wenn keine Zustimmung eingeholt wurde. Dabei kann jedenfalls das Doppelte des angemessenen Entgelts gefordert werden, ohne den konkreten Schaden nachweisen zu müssen. Alles was darüber hinausgeht, muss zuerst bewiesen werden. Das angemessene Entgelt entspricht jener Summe, die eine Urheberin oder ein Urheber am Markt für die konkrete Art und Dauer der verbotenen Nutzung erhalten hätte. Zum Beispiel hielt der Oberste Gerichtshof 9.200 Euro für die exklusive, zeitlich uneingeschränkte und österreichweite Einräumung aller Nutzungsrechte an einem Produktbild für einen angemessenen Preis.

Im Falle eines Gerichtsverfahrens kann außerdem das Urteil unter bestimmten Umständen auf Kosten des Verletzers veröffentlicht werden. Es zahlt sich also aus, sich vor der Veröffentlichung eines Fotos über die Nutzungsrechte zu informieren. Auch die Urheber eines Fotos oder Videos wollen für ihre Arbeit angemessen entlohnt werden. Ein Rechtsstreit ist für beide Seiten unangenehm.

Bildquelle: Jacob Lund – stock.adobe.com

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