Laden

Marke und Design stehen für Qualität und Herkunft eines Produkts. Als Marketing Tools sind sie unerlässlich, um sich von der Konkurrenz abzugrenzen und den Wiedererkennungswert zu erhöhen. Wir erklären Ihnen, wie Sie sich wirksam gegen unerlaubte Nachahmungen Ihrer Marke oder Ihres Designs wehren können.

Marken kennzeichnen Waren oder Dienstleistungen, um diese voneinander unterscheidbar zu machen und einem Unternehmen zuzuordnen. Sie können zum Beispiel auf Waren oder Verpackungen angebracht oder in der Werbung genutzt werden. Die gängigsten Markenformen sind etwa Wortmarken die aus Buchstaben, Zahlen und Sonderzeichen bestehen (z.B. “NESTLE”) oder Wortbildmarken, die Elemente einer Wortmarke mit einer grafischen Darstellung verbinden (z.B. VW-Emblem). Eine Marke kann weiters aus Personennamen, rein grafischen Elementen, Farben (z.B. Manner-Rosa), einer dreidimensionalen Form oder aus Klängen bestehen.

Das Aussehen eines Produkts, also das Design, wird rechtlich “Muster” genannt. Dazu gehören alle visuell wahrnehmbaren Merkmale (Farbe, Form, Oberflächenstruktur, Werkstoff, etc.). Die Idee oder Erfindung hinter dem Produkt wird dabei nicht geschützt – es geht allein um das Aussehen. Geschützt ist also zum Beispiel das Layout eines Computerprogrammes, aber nicht das Computerprogramm selbst.

Schutz in Österreich, in der EU oder weltweit?

Soll ein Produkt auch über die österreichischen Grenzen hinweg vermarktet werden, könnte es Sinn machen, eine Marke oder ein Design in der gesamten EU oder weltweit zu schützen.

Für einen EU-weiten Schutz müssen Marken und Designs beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet werden. Auf der Website können die jeweiligen Gebühren online berechnet werden: Die Kosten für eine Unionsmarke – also mit Schutz in sämtlichen EU-Mitgliedsstaaten – beginnen bei 850 Euro. Das sogenannte EU-Gemeinschaftsgeschmacksmuster, also der europäische Schutz eines Designs, startet bei 350 Euro. Nach der Registrierung ist eine Unionsmarke zehn Jahre, ein EU-weiter Designschutz zwischen drei und fünf Jahre gültig. Außerdem kann bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) eine internationale Marke oder ein internationales Design angemeldet werden.

Für einen österreichweiten Schutz kann die Anmeldung online über die Website des Patentamts und bei Marken sogar über ein Schnellverfahren innerhalb von 10 Tagen durchgeführt werden. Ein Patent- bzw. Rechtsanwalt ist dafür nicht zwingend erforderlich. Bei erfolgreicher Anmeldung wird die Marke im Markenregister und das Design im Musterregister registriert. Erst nach der Registrierung darf der Marke das Symbol für registrierte Marken ® (R im Kreis) angefügt werden.

Nutzungsrecht für Marken und Designs in Österreich

Wird eine Marke im Markenregister eingetragen, ist sie zehn Jahre lang geschützt. Das kostet ab 284 Euro. Inhaberinnen oder Inhaber einer Marke können in dieser Zeit anderen verbieten, ein für gleiche Waren oder Dienstleistungen gleiches Zeichen wie ihre Marke zu nutzen. Andere dürfen ohne ihre Zustimmung auch nicht gleiche oder ähnliche Zeichen für gleiche oder ähnliche Produkte einsetzen, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr mit ihrer Marke besteht. Dieser Schutz kann alle zehn Jahre durch Zahlung einer Gebühr erneuert werden.

Die Registrierung eines Designs im Musterregister sichert das ausschließliche Nutzungsrecht an einem Design zu – für erneuerbare fünf Jahre und das ab 82 Euro. Der Schutz umfasst insbesondere die Herstellung, das Anbieten, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird.

Werden registrierte Marken oder Designs verletzt, haben die Betroffenen verschiedene zivilrechtliche Ansprüche, zum Beispiel auf Unterlassung, Beseitigung oder Schadenersatz. Es gibt auch strafrechtliche Folgen: Wer eine Marke im geschäftlichen Verkehr oder generell ein Design verletzt, dem droht eine Geldstrafe – bei gewerbsmäßiger Begehung sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.

Voraussetzungen für die Registrierung

Für die Registrierung müssen Marken unter anderen unverwechselbar sein und dürfen inhaltlich weder ausschließlich das Produkt bezeichnen (“Apfel”) noch einen Hinweis auf die Eigenschaften (“steirischer Apfel”) liefern. Marken müssen nicht neu sein, sie dürfen also schon vor der Anmeldung verwendet worden sein.

Das ist beim Design anders. Dieses muss sich nicht nur von anderen Designs unterscheiden, sondern hat insbesondere neu zu sein: Es darf zuvor kein identisches Design veröffentlicht worden sein. Das Design sollte also angemeldet werden, bevor es öffentlich vorgestellt oder verwendet wird. Ausnahmsweise kann es trotzdem geschützt werden, wenn es erst im Jahr vor der Anmeldung veröffentlicht wurde.

Bei der Anmeldung einer Marke muss diese einer bestimmten Waren- oder Dienstleistungsklasse zugeordnet werden, die in der sogenannten Nizza-Klassifikation zu finden sind. Auch Designs werden immer für bestimmte Waren angemeldet, für diese gilt die Locarno-Klassifikation. Die jeweiligen Klassifikationen werden in Infoblättern des Patentamts im Detail aufgezählt und erklärt.

To Do: Recherche, Recherche, Recherche

Vor der Anmeldung sollte eine ausführliche Recherche durchgeführt werden, um sich einen Überblick über bereits registrierte Marken und Designs zu schaffen. Das Europäische Patentamt zum Beispiel bietet ein kostenloses Online-Tool zur Marken- und Designrecherche sowie zur Durchsuchung der jeweiligen Klassifikationen an.

Eine erfolgreiche Registrierung bedeutet nämlich nicht, dass eine Marke oder ein Design nicht vorzeitig gelöscht wird. Zum Beispiel können Inhaberinnen und Inhaber älterer Marken in Form eines Widerspruchs die rückwirkende Aufhebung der Registrierung verlangen, wenn eine Verwechslungsgefahr mit ihren bereits früher angemeldeten oder registrierten Marken besteht. Das Patentamt überprüft die Anmeldung eines Designs nur formell. Es wird also nicht gesondert kontrolliert, ob es zum Beispiel bereits vor der Anmeldung veröffentlicht wurde. Sollte dies der Fall sein und das Design daher keinen Neuwert haben, können Inhaberinnen und Inhaber älterer Designs verlangen, dass das jüngere Design aus dem Musterregister entfernt wird.

Tipp

Die Wirtschaftskammern in den Bundesländern bieten kostenlose Marken- und Patentsprechtage an. Zusätzlich gibt es Erstinformationen und Webinare beim Patentamt.

Bildquelle: pixabay.com

Teilen auf:

Um fremde Fotos oder Videos zu kommerziellen oder privaten Zwecken verwenden zu dürfen, ist es notwendig, zuerst die Nutzungsrechte der Urheberin oder des Urhebers abzuklären. Wir geben Ihnen Tipps, wie Sie sich im Paragraphendschungel zurechtfinden.

Visual Content ist aus der Unternehmenskommunikation nicht mehr wegzudenken. Online finden Sie eine unendliche Auswahl an kostenlosen Bildern und Videos, die Sie für Ihren Blog, Ihre Website oder Ihre Social-Media-Kanäle nutzen können. Aber Vorsicht: Urheberinnen und Urheber haben in Österreich besondere Rechte und geben ihr Werk oft nur zu bestimmten Bedingungen zur Nutzung frei. Erfahren Sie in diesem Blogbeitrag, was Urheberrechte sind und worauf Sie bei der Nutzung von visuellen Inhalten achten sollten.

Wen oder was schützt das Urheberrecht?

Unabhängig vom künstlerischen Wert sind Fotos und Videos immer urheberrechtlich geschützt. In der Regel ist die physische Person, die ein Foto oder ein Video gemacht hat, automatisch dessen Urheberin oder Urheber. Es können auch mehrere Personen Urheberinnen oder Urheber sein, beispielsweise wenn sie gemeinsam ein Video gedreht haben.

Das Urheberrecht muss nirgendwo registriert werden, die Person hat es allein mit der Schaffung des Werkes, also beispielsweise durch Drücken des Auslösers, erworben. Der weit verbreitete Copyright-Vermerk ist für das Entstehen des Urheberrechts daher bedeutungslos.

Eine Fotografin oder ein Fotograf hat das Recht auf Namensnennung und kann entscheiden, unter welchem Namen sie erfolgen muss. Mangels anderslautender Vereinbarung muss die Nennung so angebracht sein, dass die Urheberin oder der Urheber eindeutig ihrem oder seinem Foto zugeordnet werden kann. Vorsicht: Ein Fotocredit im Foto selbst stellt eine Bearbeitung des Bildes dar, für die die Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers notwendig ist.

Geschützte Fotos verwenden

Holen Sie sich die Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers, bevor Sie ein Foto oder Video für Ihren Content nutzen. Ausschließlich die Urheberin oder der Urheber hat nämlich das Recht, das  Werk zu vervielfältigen, zu veröffentlichen oder zu bearbeiten. Das sind einige ihrer oder seiner sogenannten “Verwertungsrechte”.

Die Urheberin oder der Urheber kann anderen durch eine Zustimmung aber erlauben, das Werk gegen eine Gebühr oder kostenlos zu nutzen. Dabei kann auch vereinbart werden, dass diese Nutzungsrechte ausschließlich einer Person zukommen. Dann darf niemand anders, die Urheberin oder den Urheber eingeschlossen, das Werk entsprechend verwenden. Ein Beispiel: Auftraggeberin und Fotograf vereinbaren, dass ausschließlich die Auftraggeberin bestimmte Fotos veröffentlichen darf. Bei Werken, die Arbeitnehmende für Dienstzwecke anfertigen, kommen der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber diese Nutzungsrechte oft automatisch zu, beziehungsweise wird diesbezüglich eine Klausel im Arbeitsvertrag vereinbart.

TIPP

Um sich rechtlich bestmöglich abzusichern, sollte die Zustimmung schriftlich eingeholt werden. Die WKÖ bietet eine Reihe von Musterverträgen zum Thema Fotos, Urheberrecht und Nutzungsrechte an.

Ansonsten darf ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers nur genutzt werden, solange es eine gesetzliche Erlaubnis gibt: zum Beispiel darf ein Foto privat kopiert werden, solange die Kopie nicht veröffentlicht wird.

Achten Sie auf Lizenzbedingungen

Für die Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Bearbeitung von Fotos und Videos werden häufig sogenannte Lizenzverträge abgeschlossen, in denen die genauen Bedingungen für die erlaubte Nutzung festgelegt werden. Daher sollte besonders bei der Nutzung von Bildern auf Plattformen wie etwa APA-PictureDesk oder Shutterstock genau auf die jeweiligen Lizenzbedingungen geachtet werden, um zum Beispiel folgende Fragen zu beantworten:

 

  • Wo und wie muss der Name der Fotografin oder des Fotografen genannt werden?
  • Darf ich das Foto bearbeiten?
  • Darf ich die Fotos kommerziell nutzen oder werden sie nur für private Zwecke freigegeben?
  • Kann das Foto außerhalb eines bestimmten Landes veröffentlicht werden?
  • Wie lange darf ich dieses Foto veröffentlichen und auf welchen Plattformen?

TIPP

Bei Fotos unter einer Creative Commons-Lizenz (CC) stimmt die Urheberin oder der Urheber generell zu, dass ihre oder seine Bilder auf eine bestimmte Art kostenlos verwendet werden dürfen. Unter welchen Bedingungen ein konkretes Foto kostenlos genutzt werden darf, ist an der jeweiligen Abkürzung der Lizenz zu erkennen. Zum Beispiel muss bei “CC BY-ND” die Urheberin oder der Urheber genannt werden (“BY”) und darf das Bild nicht bearbeitet werden (“ND”), dafür kann es in allen Formaten für kommerzielle Zwecke kopiert und verbreitet werden.

Bei sozialen Netzwerken darf hingegen von Vorherein angenommen werden, dass die Urheberin oder der Urheber dem Teilen seines Postings stillschweigend zustimmt, weil dies dem Sinn und Zweck von Social Media entspricht. Diese Regelung bezieht sich jedoch nur auf das Teilen von Postings, nicht auf das selbstständigen Posten fremder Fotos ohne Zustimmung.

Verletzung von Urheberrechten

Die Verletzung von Urheberrechten kann teuer werden und bei vorsätzlichen Handlungen sogar strafrechtliche Folgen haben. Die Urheberin oder der Urheber beziehungsweise die ausschließlich nutzungsberechtigte Person hat jedenfalls Anspruch auf ein marktübliches Entgelt für die Nutzung des Bildes, also eine fiktive Lizenzgebühr. Sie oder er kann außerdem verlangen, dass die konkrete Rechtsverletzung beseitigt wird. Im Fall der unerlaubten Veröffentlichung eines Fotos auf einer Website muss somit das Bild nicht nur von der Website entfernt, sondern auch vom Server und aus dem Cache gelöscht werden. Zusätzlich kann eine Unterlassungserklärung verlangt werden.

Sollte die oder der Berechtigte außerdem einen Schaden erlitten haben, kann Schadenersatz gefordert werden, sofern die andere Person schuldhaft gehandelt hat. So ein Verschulden liegt bei der Nutzung eines Fotos im Internet beispielsweise immer dann vor, wenn keine Zustimmung eingeholt wurde. Dabei kann jedenfalls das Doppelte des angemessenen Entgelts gefordert werden, ohne den konkreten Schaden nachweisen zu müssen. Alles was darüber hinausgeht, muss zuerst bewiesen werden. Das angemessene Entgelt entspricht jener Summe, die eine Urheberin oder ein Urheber am Markt für die konkrete Art und Dauer der verbotenen Nutzung erhalten hätte. Zum Beispiel hielt der Oberste Gerichtshof 9.200 Euro für die exklusive, zeitlich uneingeschränkte und österreichweite Einräumung aller Nutzungsrechte an einem Produktbild für einen angemessenen Preis.

Im Falle eines Gerichtsverfahrens kann außerdem das Urteil unter bestimmten Umständen auf Kosten des Verletzers veröffentlicht werden. Es zahlt sich also aus, sich vor der Veröffentlichung eines Fotos über die Nutzungsrechte zu informieren. Auch die Urheber eines Fotos oder Videos wollen für ihre Arbeit angemessen entlohnt werden. Ein Rechtsstreit ist für beide Seiten unangenehm.

Bildquelle: Jacob Lund – stock.adobe.com

Teilen auf:

Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind für Laien (und sogar manchmal für Juristen) nur selten auf den ersten Blick verständlich. Lange Schachtelsätze, veraltete Rechtsbegriffe und ausschweifende Begründungen wirken da oft kontraproduktiv. Rechtliche Inhalte können aber auch verständlich und kompakt vermittelt werden, wenn bestimmte Punkte beachtet werden. Folgend ein kurzes „How To“.

Irgendwo zwischen erster Vorlesung und Sponsion verfestigt sich unbemerkt das sogenannte Juristendeutsch in den Köpfen der Jus-Studentinnen und -Studenten. Meist kommen sie erst darauf, wenn Außenstehende sie verständnislos anschauen, sobald Begriffe wie „juristische Person“ oder „Organ“ in einer normalen Unterhaltung fallen. Der Laie fragt dann schnell: Wie kann eine Person „natürlich“ oder gar „juristisch“ sein? Neben den Fachbegriffen sollte man sich auch der anderen Tücken der deutschen Rechtssprache bewusstwerden, um sie dann erfolgreich zu beseitigen.

Rechtliche Sprache vereinfachen

Für Juristinnen und Juristen vielleicht haarsträubend, schafft die Verwendung von alltagstauglicheren Begriffen Abhilfe. Soweit es im konkreten Fall rechtlich irrelevant ist, die Lage aber verständlicher macht, könnte man etwa die rechtlich falsche „Firma“ statt dem gemeinten „Unternehmen“ verwenden. Auch „Besitzer“ statt „Eigentümer“ würde sich anbieten. Generell könnte man sich bei bestimmten juristischen Feinheiten zurückhalten, um das Gegenüber nicht weiter zu verwirren.

Weitere Möglichkeiten, um die rechtlichen Inhalte verständlicher aufzubereiten:

  • Verzicht auf doppelte Verneinungen: nicht unstrittig/nicht unzweideutig, besser: strittig/zweideutig
  • Zeitwörter statt Hauptwörter: Findet Anwendung/unter Beweis stellen, besser: anwenden/beweisen
  • unrichtig/nicht ausgeschlossen/herrenlos, besser: falsch/möglich/verloren etc.
  • hat zu prüfen/ist zur Prüfung verpflichtet, besser: muss prüfen
  • Liegenschaft, besser: Grundstück
  • binnen einer Frist, besser: innerhalb einer Frist

Juristinnen und Juristen sind für ihre bedeutungsschweren Schachtelsätze bekannt. Steht dann noch das Verb am Ende des Satzes, kann es um die Aufmerksamkeit der Leserinnen und Leser geschehen sein. Also lieber:

  • Kurze Sätze
  • Das Verb am Anfang
  • Lieber Aktiv- statt Passivform
  • Bulletpoints oder Tabellen für Voraussetzungen, Formvorgaben, Fristen etc.

Unser Tipp für Präsentationen

Setzen Sie bei Präsentationen Tools richtig ein! Power Point Folien sollen die Vortragende/den Vortragenden unterstützen, nicht verdrängen. Gesetzeszitate, Entscheidungen und Rechtsausführungen sollten daher lieber den interessierten Zuhörerinnen und Zuhörern als Handout verteilt oder als PDF verschickt werden. Die wenigsten Zuhörer sind nämlich in der Lage, überladene Folien sinnerfassend zu lesen und gleichzeitig zuzuhören.

Stattdessen kann Power Point eingesetzt werden für:

  • schematische Darstellungen (wie Instanzenzüge oder Verfahrensabläufe)
  • Zahlen
  • Rechtsquellen
  • Literaturverweise

Inhaltlich sollte man sich auf das konzentrieren, was für das Gegenüber konkret relevant und interessant ist. Das bedeutet vor allem:

  • Überblick über Ziel und Zweck der relevanten Rechtsvorschriften
  • Konkrete und praxisrelevante Beispiele
  • Fragen direkt und konkret beantworten
  • Keine historischen Rückblicke, akademischen Debatten und langen Rechtsausführungen

Schlussendlich geht es darum: rechtliche Inhalte sind oft komplex. Es empfiehlt sich daher, sie auf das Wesentliche herunterzubrechen und kurz zu fassen. Praxisrelevante Beispiele machen die Problematik für die Ansprechpersonen greifbar und verständlich. Wenn man also die oben genannten Regeln beachtet, kann auch ein juristischer Fachtext verständlich und interessant dargestellt werden.

Bildquelle: Nattakorn - stock.adobe.com
Teilen auf: